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Abmeldung vom Religionsunterricht

EINLEITUNG

An den öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg ist evangelischer, katholischer, jüdischer und syrisch-orthodoxer Religionsunterricht eingerichtet. Als ordentliches Lehrfach ist der Religionsunterricht ein Pflichtfach.

Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten bis zum Eintritt der Religionsmündigkeit. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres gelten Schüler als religionsmündig und haben eine schriftliche Abmeldeerklärung selbst zu verfassen. Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss spätestens zwei Wochen nach Beginn des Schulhalbjahres erklärt werden, in dem sie wirksam werden soll.

Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, haben an den Schulen, an denen das Fach Ethik eingeführt ist, den Unterricht in diesem Fach zu besuchen.

Ausnahme: Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist an konfessionell gebundenen Schulen nicht möglich. Religionsunterricht ist dort in allen Jahrgangsstufen Pflichtfach.

ZUSTAENDIG

die jeweilige Schule

VORAUSSETZUNG

Die Abmeldeerklärung eines religionsmündigen Schülers ist nur wirksam, wenn Glaubens- und Gewissensgründe vorgebracht werden. Eine Überprüfung der angegebenen Glaubens- und Gewissensgründe ist nicht erlaubt.

ABLAUF

Die Erklärung muss den Namen, die Klasse, das Datum und die Unterschrift des Schülers (soweit der Schüler das 14. Lebensjahr nicht vollendet hat, die Unterschrift der Erziehungsberechtigten) enthalten.

Sie müssen die Erklärung dem Schulleiter schriftlich übermitteln. Falls die Erklärung einen minderjährigen religionsmündigen Schüler betrifft, muss sie persönlich abgegeben werden. Zu diesem Termin werden die Erziehungsberechtigten eingeladen.

Bei einer gewünschten Wiederanmeldung zum Religionsunterricht kann die Schule diese erst nach dem Beginn des nächsten Schulhalbjahres wirksam werden lassen, wenn organisatorische Gegebenheiten eine sofortige Wiederaufnahme nicht erlauben.

FRIST

Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts des Schulhalbjahres erklärt werden, zu dem sie wirksam werden soll.

RECHTSGRUNDLAGE